Pflichtteil

Der Begriff Pflichtteil stammt aus dem Erbrecht. Der Pflichtteil sichert den nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Erbe. Er wird unabhängig vom Willen des Erblassers gewährt, auch wenn der Erblasser in seinem Testament oder seinem Erbvertrag einen nahen Angehörigen von seinem Erbe ausgeschlossen hat. Ein Erblasser kann also bestimmte Erben in der Regel nicht komplett von seinem Nachlass ausschließen, sondern sie haben einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Anspruchsberechtige für den Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigt können Abkömmlinge, Ehegatten, Lebenspartner und die Eltern des Erblassers sein, Geschwister hingegen gehören nicht zu den Pflichtteilsberechtigten.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind zudem Personen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, die nach § 2339 BGB erb- oder pflichtteilsunwürdig sind, die auf ihren Pflichtteil verzichtet haben oder denen der Erblasser nach § 2333 BGB den Pflichtteil entzogen hat, etwa wenn sich die Person eines Verbrechens gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat.

Pflichtteilanspruch und Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er steht dem Anspruchsberechtigten lediglich in Form von Geld zu, er bekommt keine Verfügungsgewalt über den Nachlass oder einzelne Vermögenswerte. Eine Übertragung einzelner Vermögenswerte ist nur in Absprache mit dem Erben möglich, die den restlichen Nachlass geerbt haben.

Um die Höhe des Pflichtteils zu bestimmen, wird zunächst der Nachlasswert berechnet, der sich anhand des Verkehrswert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls ermitteln lässt. Von dem ermittelten Vermögen werden die Nachlassschulden und die durch den Erbfall begründeten Verbindlichkeiten abgezogen. Anschließend kann der Pflichtteil berechnet werden. Für den eigentlichen Erben muss nach Abzug des Pflichtteils immer so viel übrigbleiben, dass sein rechnerisch eigener Pflichtteil erreicht wird.

Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber den Erben einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch (§ 2314 BGB), damit sie ihren Pflichtteil berechnen können.

Pflichtteilrestanspruch

Würde der vom Erblasser eingesetzte Erbe durch die Teilungsanordnung im Testament weniger erhalten, als sein Pflichtteil betragen würde, hat er gegenüber den Miterben gegebenenfalls einen Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB).

Auch wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens verschenkt und dadurch den Nachlass vermindert, kann der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen gegenüber der beschenkte Person einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen (§ 2325 BGB).

Muss ein Erbe einem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilanspruch oder Pflichtteilrestanspruch auszahlen, kann es besser sein, eine geerbte Immobilie zu verkaufen. Ein Immobilienmakler hilft Ihnen dabei, den höchstmöglichen Preis für Ihre Immobilie zu erzielen, sodass auch nach der Auszahlung des Pflichtteils noch genug vom Erbe für Sie selbst übrig bleibt.

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